Unternehmen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Albrecht + Neiss GmbH  

Stand: März 2018

  I. Allgemeines - Geltungsbereich

Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, entfalten keine Verbindlichkeit, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten in Ergänzung zu Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns getroffen wurden, und soweit diese Vereinbarungen keine oder keine abschließende Regelung treffen.

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts.  

II. Angebot und Vertragsabschluss 

Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von 2-3 Tagen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen. 

Bei Bestellungen über unseren Webshop erhält der Käufer eine Bestätigung der Auftragsbearbeitung per Email bezüglich der bestellten Waren; diese stellt noch keine Auftragsbestätigung dar, da die Warenverfügbarkeit noch nicht abschließend geprüft ist. 

Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder nur teilweisen Verfügbarkeit einer bestellten Ware erfolgt eine unmittelbare Abstimmung mit unserer Auftragsannahme (auftrag@albrecht-neiss.de).

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht- oder Teillieferung nicht von uns zu vertreten ist. Im Übrigen sind wir zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

Unsere Angebote – u.a. im Webshop, in Prospekten, in Anzeigen etc. – sind bezüglich Preis sowie bezüglich Gewicht, Maß, Füllmengen freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich vereinbart haben.

An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.   

III. Preis– und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise gelten ab Neuenhagen. Sie ergeben sich aus der am Tag der Bestellung gültigen Preisliste, soweit kein davon abweichender Preis mit dem Käufer vereinbart wird.

Ab einem Auftragswert in Höhe von 400 EUR sind in dem Preis die Frachtkosten enthalten. Bei Belieferung durch Dritte sind wir abweichend davon berechtigt, den Käufer mit den uns in Rechnung gestellten Frachtkosten zu belasten.

Die Preise sind Euro-Preise, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde.

Die Preise sind Netto-Preise und sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zahlbar.

Die Abwicklung der Zahlung erfolgt über das SEPA-Verfahren; vorbehaltlich abweichender Absprachen.

Die Lieferungen sind mit Zugang beim Käufer zahlbar und fällig; vorbehaltlich abweichender Absprachen.

Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Wir sind zur Berechnung von Verzugszinsen und Mahngebühren berechtigt.

Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder diese von uns unbestritten sind.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.  

IV. Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder –fristen sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Der von uns angegebene Zeitraum bis zur Lieferung beginnt erst, wenn alle Fragen zur Lieferung geklärt sind. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages behalten wir uns vor.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden sowie etwaige Mehraufwendungen – u.a. Kosten der Zwischenlagerung - ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug oder in Fällen der Vorkasse in Schuldnerverzug geraten ist.

Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs ist der Käufer berechtigt, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen; unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, es sei denn, der Lieferverzug beruht  auf unserer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, geltend machen; weitergehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.

Im Falle eines ausdrücklich vereinbarten Fixgeschäftes, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.  

V. Gefahrübergang – Versand / Verpackung

Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers können wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen.

Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

Getauscht werden mit Pfand belegte Ladungsmittel, u.a. Europaletten, Rollcontainer, Transportkisten.

Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.  

VI. Gewährleistung / Haftung 

Mängelansprüche des Käufers bestehen bei offensichtlichen Mängeln nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten unverzüglich nachgekommen ist und bei Frisch- und Kühlwaren am Tage der Lieferung und bei allen anderen Waren spätestens innerhalb einer Frist von 5 Werktagen seine Mängelansprüche schriftlich uns gegenüber anzeigt.

Gewichts- und Mengendifferenzen bis zu 5 % der Bestellmenge gelten als handelsüblich und stellen keinen Mangel dar. Gleiches gilt für Substitute, d. h. Waren vergleichbarer Art und Qualität, zu deren Lieferung wir berechtigt sind, sofern wir zur Lieferung des bestellten Produktes außerstande sind.

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, haben wir die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung hat der Käufer uns eine angemessene Frist zu gewähren. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt nach dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.

Die Gewährleistungsansprüche des Käufers bei versteckten Mängeln verjähren ein Jahr nach Lieferung der Ware.

Abweichend davon, sind wir entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der Ware bzw. zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) auch ohne die fristwahrende Mängelrüge verpflichtet, wenn der Käufer die Ware an einen Verbraucher weiterveräußert hat (Verbrauchsgüterkauf) und dieser wegen des Mangels der Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen konnte oder dem Käufer ein eben solcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegen gehalten wird.

Bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung sowie die unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

Bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haften wir sowie unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder aus Garantie oder in Fällen uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden.   

VII. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, zum Beispiel bei Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und / oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Sicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzuges im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen so lange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.

Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.  

VIII. Lebensmittelaufsicht 

Erfolgen Untersuchungen durch aufsichtsführende Behörden, sind wir umgehend zu informieren. Die Gegenprobe ist ordnungsgemäß aufzubewahren.  

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist Berlin.

Daneben sind wir berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und / oder Geschäftssitz zu verklagen.

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.

 

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